Satzung des ABARTH Club Deutschland e.V. (in Gründung)

  1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen Abarth Club Deutschland e.V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Korntal-Münchingen
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister (Amtsgericht Ludwigsburg) einzutragen
    4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  2. Vereinszweck
    1. Förderung der Leidenschaft rund um die Fahrzeuge der Marke Abarth, sowie die Erhaltung historisch bedeutender Fahrzeuge dieser Marke.
    2. Unterstützung der Mitglieder bei Pflege und Wartung der Fahrzeuge.
    3. Organisation von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, wie zum Beispiel Ausfahrten und Treffen. (auch mit anderen Automobil- und Marken-Clubs)
    4. Unterstützung der Mitglieder des Vereins und des Abarth-Forum.de mit Informationen und Rat sowie der Aufbau einer frei zugänglichen online Knowhow Datenbank.
    5. Förderung der Kontakte zu Herstellern, Händlern, Dienstleistern und Werkstätten.
    6. Den Mitgliedern Vorteile, Privilegien und Vergünstigungen zukommen zu lassen.
    7. Der Abarth Club Deutschland soll ebenso als Dachverband für regionale Vereine und Interessengemeinschaften und Stammtische dienen, um deren Ziele zu unterstützen und gegenüber Dritten zu stärken.
  3. Selbstlosigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mittel und Vereinsvermögen
    1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
      Mitgliedsbeiträge – Spenden – Überschüsse aus Veranstaltungen – Sponsoring
  5. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele anerkennt und unterstützt.
    2. Mitgliedsanträge sind über die Homepage online oder mit dem ausgefüllten Antragsformular schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt. Ablehnungen werden ebenfalls schriftlich mitgeteilt, sind nicht zu begründen und nicht anfechtbar. Ein erneuter Mitgliedsantrag ist nach Ablauf von 3 Monaten nach der Ablehnung möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme im Club erfolgt durch den Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    4. Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
    5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer oder wiederholt verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
      Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Mitgliedsbeiträge und Spenden
    1. Die Mitglieder des Abarth Club Deutschland zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
    2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres zu entrichten.
    3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
      Diese können ausschließlich vom Vorstand benannt werden.
    4. Spenden darüber hinaus können sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Vorschläge zu unterbreiten.
    3. Alle Mitglieder sind verpflichtet:
      1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
      2. das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
      3. den Verein durch eigene Tätigkeiten zu unterstützen
  8. Organe des Vereins
    1. Die Organe des Abarth Club Deutschland e.V. sind
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung
  9. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident) und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sie vertreten den Verein jeweils alleine rechtswirksam.
    2. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als EUR 250,00 belasten, ist der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende einzeln Vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über EUR 250,00 bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, es muss ein Vorsitzender des Vereins beteiligt sein. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Verbindlichkeiten, über die der gesamte Vorstand einstimmig beschließen muss.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten nur die notwendigen Auslagen mit entsprechendem Nachweis vergütet. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
    4. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit schriftlich niederlegen. Für den Rest der Amtszeit kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstand gewählt werden. Sollte einer der Vorsitzenden sein Amt niederlegen, so muss ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden.
    5. Mitglieder die gewerbsmäßig mit Fahrzeugen, Teilen oder Zubehör handeln oder entsprechende Dienstleistungen anbieten, die zu einem Interessenskonflikt führen könnten, dürfen nicht dem Vorstand angehören. Dies betrifft ebenso die Angestellten von Unternehmen der hier genannten Betätigungsfelder.
    6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen
      2. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      3. Erarbeitung und Vorlage der Aufgabenplanung für das neue Geschäftsjahr
      4. Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
    7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt und können auch online durchgeführt werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich (per Email) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstände anwesend bzw. online sind.
    8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
    9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch online, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren online, schriftlich oder fernmündlich erklären. Online, schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind entsprechend zu dokumentieren.
    10. Die persönliche Haftung des Vorstands wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
  10. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und können auch ausschließlich online durchgeführt werden.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Email) durch den Vorstandvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse (Email-Adresse) gerichtet ist.
    4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
      Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet zum Beispiel auch über:
      1. Gebührenbefreiungen,
      2. Aufgaben des Vereins,
      3. Beteiligung an Gesellschaften,
      4. längerfristige Geldanlagen,
      5. Investitionen ab EUR 5.000
      6. Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000
      7. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
      8. Mitgliedsbeiträge,
      9. Satzungsänderungen,
      10. Auflösung des Vereins.
    5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt bis zu zweimal eine erneute Abstimmung. Sollte dann noch immer Stimmengleichheit herrschen, gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Satzungsänderung
    1. Für Satzungsänderungen ist eine absolute-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich (per Email) mitgeteilt werden.
  12. Beurkundung von Beschlüssen
    1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich oder online zu dokumentieren und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  13. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
    1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Jugendhilfe Korntal“ der evangelischen Brüdergemeinde Korntal, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.